Schlichtungsverfahren

Der Ablauf des Verfahrens der Sparkassen-Schlichtungsstelle Baden-Württemberg

Der Ablauf des Schlichtungsverfahrens richtet sich nach den Vorgaben der Verfahrensordnung der Sparkassen-Schlichtungsstelle Baden-Württemberg.

Bei Beschwerden sollte sich der Antragsteller zunächst an das betroffene Institut direkt wenden. Ist eine direkte Einigung nicht möglich, kann er sich schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhaltes und Formulierung eines Antrags, was er mit seiner Beschwerde erreichen will an die Schlichtungsstelle wenden. Die zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen Unterlagen sind in Kopie beizufügen. Die Beschwerde ist an die

Sparkassen-Schlichtungsstelle Baden-Württemberg
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart

zu richten.

Der Schlichtungsantrag kann auch elektronisch unter schlichtung(at)sv-bw.de eingereicht werden. (Fern-)Mündliche Schlichtungsanträge können hingegen nicht entgegengenommen werden. Die Schlichtungsstelle führt auch keine mündlichen Erörterungen der Parteien durch.

Der Antragsteller hat zu versichern, dass

  • wegen derselben Streitigkeit ein Verfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle weder durchgeführt wurde noch anhängig ist,
  • bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages weder ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48 bis 50 des Zahlungskontengesetzes anhängig ist noch in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist,
  • über die Streitigkeit von einem Gericht nicht durch Sachurteil entschieden wurde oder die Streitigkeit nicht bei einem Gericht anhängig ist,
  • die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, nicht zu einer Verbandsklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,
  • die Streitigkeit weder durch Vergleich noch in anderer Weise beigelegt wurde und
  • wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien.

Ablehnungsgründe

Der Schlichter lehnt die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ab, wenn

  • kein ausreichender Antrag gestellt wurde,
  • die Schlichtungsstelle für die Streitigkeit nicht zuständig ist und der Antrag nicht an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle im Finanzbereich abzugeben ist,
  • wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt wurde oder anhängig ist,
  • bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages nach dem Zahlungskontengesetz bereits ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48 bis 50 des Zahlungskontengesetzes zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist,
  • wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,
  • die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden hat,
  • die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, zu einer Verbandsklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,
  • die Streitigkeit durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt wurde oder
  • der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, verjährt ist und der Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben hat.

Der Schlichter kann die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn

  • eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist oder
  • Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvorschlages entscheidend sind, im Schlichtungsverfahren streitig bleiben, weil der Sachverhalt von der Schlichtungsstelle nicht geklärt werden kann.

Weiterleitung des Schlichtungsantrages an Antragsgegner und Schlichter

Ist die Schlichtungsstelle für den Antrag zuständig und entspricht er den o.g. Anforderungen, wird eine Stellungnahme des Antraggegners eingeholt. Die Stellungnahme des Antraggegners wird dem Antragsteller mit dem Hinweis zugeleitet, sich hierzu äußern zu können.

Sofern der Antraggegner dem Anliegen des Antragstellers nicht abhilft oder dieses sich nicht in sonstiger Weise erledigt, wird der Antrag sowie die dazu eingegangenen Stellungnahmen und Unterlagen dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Schlichter vorgelegt. Der Schlichter prüft den Vorgang und unterbreitet den Beteiligten sodann innerhalb von 90 Tagen in Textform einen Schlichtungsvorschlag, wie die Streitigkeit nach geltendem Recht und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt werden kann.

Rechtswirkung des Ergebnisses des Schlichtungsverfahrens

Der Schlichtungsvorschlag ist weder für den Antragsteller noch für den Antragsgegner bindend. Abweichend hiervon erkennen die Sparkassen im Falle von Streitigkeiten um die Ablehnung oder Kündigung eines Bürgerkontos den durch den Schlichter ergangenen Schlichtungsvorschlag als verbindlich an.

Rechtsnachteile hat der Antragsteller nicht zu befürchten: Ist er mit dem Schlichtungsvorschlag des Schlichters nicht einverstanden, kann er nach wie vor die Gerichte anrufen. Ferner wird die Verjährung von Ansprüchen, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind, nach Maßgabe des § 204 BGB gehemmt.

Rücknahme des Schlichtungsantrags

Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zur Beendigung des Verfahrens zurücknehmen. Mit der Rücknahme des Antrags ist das Schlichtungsverfahren beendet.

Verfahrenssprache, Verfahrensdauer, Kosten und Vertraulichkeit

  • Schlichtungsverfahren werden in deutscher Sprache geführt.
  • Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt 3 Monate.
  • Das Schlichtungsverfahren ist für die Antragsteller kostenfrei. Er hat lediglich seine eigenen Auslagen (z. B. Portokosten) und ggf. die Kosten seiner Vertretung zu tragen. Finanziert wird das Schlichtungsverfahren von den am Verfahren teilnehmenden Instituten. Sie betrachten die Schlichtung als wichtiges Instrument, um den Rechtsfrieden und insbesondere das Vertrauensverhältnis zum Kunden wieder herzustellen.
  • Die Schlichter und die in der Geschäftsstelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über die Schlichtungsverfahren verpflichtet. Im Tätigkeits- und/oder Evaluationsbericht werden Schlichtungsvorschläge ggf. nur in anonymisierter Form abgedruckt.

Einzelheiten zum Ablauf des Verfahrens sind in der Verfahrensordnung der Sparkassen-Schlichtungsstelle Baden-Württemberg geregelt. Die auf dieser Website veröffentlichten Informationen sowie den Text unserer Verfahrensordnung stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne auch in Textform zur Verfügung.

Sparkassen-Schlichtungsstelle Baden-Württemberg

Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart

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0711 127-77843
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